Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Werbeagentur
torstenjakoby* | GRAFIK UND DESIGN

* 1. Gegenstand des Vertrages

1.1.
Die nachstehenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte
der Werbeagentur torstenjakoby* | GRAFIK UND
DESIGN, nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt,
mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform
„Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen
abweichende Bedingungen des Kunden werden von
der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher
Anerkennung akzeptiert.

1.2.
Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und
dem Kunde zwecks Ausführung eines Auftrages
getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu
vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.

1.3.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden.

1.2.
Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den
Bereichen Mediendesign, Corporate Design,
Printmedien, Web-Design.
Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden
Dienstleistungen ergeben sich aus den
Ausschreibungsunterlagen, Briefings,
Projektverträgen, deren Anlagen und
Leistungsbeschreibungen der Agentur.

* 2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags

2.1.
Grundlage für die Agenturarbeit und
Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag
und seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur
auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom
Kunden der Agentur mündlich oder fernmündlich
mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Inhalt
des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden
innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen
oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird.
Dieses Re-Briefing wird verbindlicher
Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem
Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen Tagen
widerspricht.

2.2.
Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages
und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform.
Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu
tragen.

2.3.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur,
das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer
der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom
Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht.
Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden
wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten
werden können und/oder nicht eintreten.

* 3. Urheber- und Nutzungsrechte

3.1.
Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des
vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte
Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die
Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen
dieses Auftrages gefertigten Arbeiten.
Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit
eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist
und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über
dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen
Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer
gesonderten schriftlichen Nebenabrede.
Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des
Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben
vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen
bei der Agentur.

3.2.
Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen
sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das
Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt
auch dann als vereinbart, wenn die nach dem
Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe
nicht erreicht ist.

3.3.
Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel
angemessen und branchenüblich signieren und den
erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese
Signierung und werbliche Verwendung kann durch
eine entsprechende gesonderte Vereinbarung
zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen werden.

3.4.
Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder
vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original
noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede
Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist
unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur
vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens
der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten
Honorars zu.

3.5.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an
Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit
nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und
bedürfen der Einwilligung der Agentur.

3.6.
Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein
Auskunftsanspruch zu.

3.7.
Der Kunde bezahlt mit seinem Entgelt nur die
erbrachte Arbeitsleistung, nicht jedoch die Rechte
am geistigen Eigentum, insbesondere nicht das Recht
der weiteren Vervielfältigung.

* 4. Vergütung

4.1.
Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen
sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, sofort
nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der
Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf
Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem
Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-
Überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden
Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

4.2.
Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten
Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann
die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über
die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung
stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für
den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können
auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur
verfügbar sein.

4.3.
Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen,
Arbeiten und Dergleichen durch den Kunden
und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die
Leistungserstellung ändert, werden der der Agentur
alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und die
Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber
Dritten freistellen.

4.4.
Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag
vor Beginn des Projektes, berechnet die Agentur dem
Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich
vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr:
bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 15%,
ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des
Auftrages 25%, ab drei Monate bis vier Wochen vor
Beginn des Auftrages 50%, ab vier Wochen bis zwei
Wochen vor Beginn des Auftrages 80%, ab zwei
Wochen vor Beginn des Auftrags 100%.

4.5.
Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und
die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen
sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in
der jeweils geltenden Höhe.

* 5. Zusatzleistungen

5.1.
Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der
gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der
Nachhonorierung.

* 6. Geheimhaltungspflicht der Agentur

6.1.
Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie
aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich
unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und
sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene
Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem
Stillschweigen zu verpflichten.

* 7. Pflichten des Kunden

7.1.
Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung
des Projekts benötigten Daten und Unterlagen
unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen
werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem
Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des
jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach
Beendigung des Auftrages an den Kunden zurück
gegeben.

7.2.
Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem
beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere
Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache
und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.

* 8. Gewährleistung und Haftung der Agentur

8.1.
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch
die Agentur erarbeiteten und durchgeführten
Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt
insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und
Maßnahmen gegen Vorschriften des
Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und
der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen.
Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche
Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer
Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt die
Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die
Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden
gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken
im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen
mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken
durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich
nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen.
Erachtet die Agentur für eine durchzuführenden
Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung
durch eine besonders sachkundige Person oder
Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache
mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.

8.2.
Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den
Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über
Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur
haftet auch nicht für die patent-, urheber- und
markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit
der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen,
Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

8.3.
Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur wird
in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag
der Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag
ergibt. Die Haftung der Agentur für
Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der
positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen,
wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der
Agentur nicht aus einer Verletzung der für die
Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten
ergibt.

* 9. Verwertungsgesellschaften

9.1.
Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende
Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie
beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden
diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so
verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen
Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

9.2.
Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der
Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen
und werbeberaterischen Bereich an eine
nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe
an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese
Abgabe darf vom Kunden nicht von der
Agenturrechnung in Abzug gebracht werden.
Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht
ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.

* 10. Leistungen Dritter

10.1.
Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder
Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der
Agentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im
Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur
eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den
Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne
Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch
mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

* 11. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

11.1.
Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und
Aufzeichnungen die im Rahmen der
Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur
angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur.
Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann
vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur
schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten
Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die
zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in
Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

* 12. Media-Planung und Media-Durchführung

12.1.
Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung
besorgt die Agentur nach bestem Wissen und
Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen
der Medien und der allgemein zugänglichen
Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher
Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese
Leistungen nicht.

12.2.
Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur
nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil
der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen
und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien
erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine
eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch
einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur
nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen
die Agentur entsteht dadurch nicht.

* 13. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

13.1.
Der Vertrag tritt mit seiner mündlichen Zusage und oder
der Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag
genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der
Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser
mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum
Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur
fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von
dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf
der Schriftform.

* 14. Streitigkeiten

14.1.
Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines
Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des
beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines
gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches
Mediationsverfahren zu durchlaufen.
Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung
oder bei der Höhe der Honorierung werden
externe Gutachten erstellt um möglichst eine
außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten
hierfür werden von Kunden und Agentur geteilt.

* 15. Schlussbestimmungen

15.1.
Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus
dem Vertrag abzutreten.

15.2.
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur
mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen zulässig.

15.3.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Aschaffenburg.

15.4.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam
sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren
Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege
der Vertragsanpassung eine andere angemessene
Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am
Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt
hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung
bekannt gewesen wäre.

26.04.2010, Glattbach